Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben,
und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die aufgrund ihres hohen Störgrades in
anderen Baugebieten unzulässig sind. Zulässig sind z.B. Gewerbebetriebe aller Art,
Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Tankstellen.
(gemäß § 9 BauNVO)
Gewerbegebiet
GE
Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich störenden
Gewerbebetrieben. Zulässig sind z.B. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser,
Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke.
(gemäß § 8 BauNVO)
Mischgebiet
MI
Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das
Wohnen nicht wesentlich stören. Zulässig sind z.B. Geschäfts- und Bürogebäude,
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten.
(gemäß § 6 BauNVO)
Sondergebiet
SO
Als Sondergebiete für gewerbliche Nutzungen gelten solche Gebiete, die sich von den
anderen Gebieten wesentlich unterscheiden. Es kommen folgende Gebiete in Betracht:
Fremdenverkehrsgebiete
Ladengebiete
Einkaufszentren
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe
Gebiete für Messen, Ausstellungen, Kongresse
Hochschulgebiete
Klinikgebiete
Hafengebiete
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer
Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen
(gemäß § 11 BauNVO)
Sonstiges Gebiet
Sonstige Gebiete, die unter Umständen der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen
können, sind