| Industriegebiet | | GI | |
Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben,
und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die aufgrund ihres hohen Störgrades in
anderen Baugebieten unzulässig sind. Zulässig sind z.B. Gewerbebetriebe aller Art,
Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Tankstellen.
(gemäß § 9 BauNVO)
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| | Gewerbegebiet | | GE | |
Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich störenden
Gewerbebetrieben. Zulässig sind z.B. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser,
Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke.
(gemäß § 8 BauNVO)
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| | Mischgebiet | | MI | |
Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das
Wohnen nicht wesentlich stören. Zulässig sind z.B. Geschäfts- und Bürogebäude,
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten.
(gemäß § 6 BauNVO)
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| | Sondergebiet | | SO | |
Als Sondergebiete für gewerbliche Nutzungen gelten solche Gebiete, die sich von den
anderen Gebieten wesentlich unterscheiden. Es kommen folgende Gebiete in Betracht:
- Fremdenverkehrsgebiete
- Ladengebiete
- Einkaufszentren
- Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe
- Gebiete für Messen, Ausstellungen, Kongresse
- Hochschulgebiete
- Klinikgebiete
- Hafengebiete
- Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer
Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen
(gemäß § 11 BauNVO)
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| | Sonstiges Gebiet | |
Sonstige Gebiete, die unter Umständen der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen
können, sind
- Dorfgebiete
- Kerngebiete
- allgemeine Wohngebiete
- besondere Wohngebiete
(gemäß § 4, 4a, 5 und 7 BauNVO)
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