Industriegebiet   GI    Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die aufgrund ihres hohen Störgrades in anderen Baugebieten unzulässig sind. Zulässig sind z.B. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Tankstellen.
(gemäß § 9 BauNVO)

Gewerbegebiet   GE    Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich störenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind z.B. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke.
(gemäß § 8 BauNVO)

Mischgebiet   MI    Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zulässig sind z.B. Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten.
(gemäß § 6 BauNVO)

Sondergebiet   SO    Als Sondergebiete für gewerbliche Nutzungen gelten solche Gebiete, die sich von den anderen Gebieten wesentlich unterscheiden. Es kommen folgende Gebiete in Betracht:
  • Fremdenverkehrsgebiete
  • Ladengebiete
  • Einkaufszentren
  • Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe
  • Gebiete für Messen, Ausstellungen, Kongresse
  • Hochschulgebiete
  • Klinikgebiete
  • Hafengebiete
  • Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen
(gemäß § 11 BauNVO)

Sonstiges Gebiet    Sonstige Gebiete, die unter Umständen der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen können, sind
  • Dorfgebiete
  • Kerngebiete
  • allgemeine Wohngebiete
  • besondere Wohngebiete
(gemäß § 4, 4a, 5 und 7 BauNVO)



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